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Wohngebäudeversicherung – Kündigung und Zustimmung des Hypothekengläubigers

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 AG Bremen, Az.: 9 C 82/17, Urteil vom 10.08.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 150,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2016; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: www.BillionPhotos.com / Bigstock

Die zulässige Klage ist begründet. Es besteht in tenorierter Höhe ein vertraglicher Anspruch aus dem fortbestehenden Vertragsverhältnis auch für das Versicherungsjahr 2016/2017.

Die seit 2011 bestehende Wohngebäudeversicherung für die Immobilie K… wurde zum 03.02.2016 nicht rechtswirksam gekündigt, weil der Beklagte seinerzeit die Zustimmungserklärung seines Hypothekengläubigers der Klägerin nicht fristgemäß übermittelt hatte (§ 144 VVG).

Erwägungen aus Treu und Glauben stehen dem nicht entgegen. Zwar wird vertreten, dass der Versicherer gehalten sei, den Versicherungsnehmer bei Eingang einer – bis zum Ende der Nachweisfrist schwebend unwirksamen – Kündigungserklärung auf das Erfordernis der Beibringung der Zustimmungserklärung des Gläubigers hinzuweisen.

Ein Verstoß gegen diese Nebenpflicht macht eine nach § 144 VVG unwirksame Kündigung jedoch nicht nachträglich wirksam, sondern begründet allenfalls einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 249 BGB (pFV), sofern der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er im Fall des unverzüglichen Hinweises durch die Versicherung (nach unwirksamer Kündigungserklärung), die Zustimmungserklärung des Gläubigers innerhalb der Nachweisfrist noch hätte beibringen können. Weiter muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er infolge der unterbliebenen Information auch tatsächlich einen Schaden erlitt, wobei § 254 BGB Anwendung findet (Prölls/Martin, 29. A., § 144 VVG, Rn. 5 und 5a).

An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat mit etwaigen Gegenansprüchen aus pFV nicht die Aufrechnung erklärt (§ 388 BGB). Zu einem konkreten Schaden wegen Abschluss einer weiteren Versicherung wurde erst nach dem Schluss de[…]


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