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Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres – Unzumutbare Härte bei ernsthafter Bedrohung

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OLG Dresden – Az.: 23 UF 1041/11 – Beschluss vom 16.04.2012

Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Plauen vom 01.09.2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht – Familiengericht – Plauen zurückverwiesen.
Gründe
I.

Die Beteiligten sind miteinander verheiratet. Die Antragstellerin begehrt die Scheidung vor dem Ablauf des Trennungsjahres.

Auf den Tatbestand des angegriffenen Beschlusses wird Bezug genommen.

Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com

Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die durchgeführte Beweisaufnahme das Vorbringen der Antragstellerin nicht im vollen Umfange bestätigt habe. Zur Überzeugung des Gerichtes stehe zwar fest, dass der Antragsgegner die Antragstellerin am 22.05.2011 bedroht habe, jedoch nicht zum Schlag auf das Fahrzeug, in dem sie sich befunden habe, ausgeholt habe. Der festgestellte Sachverhalt begründe keine unzumutbare Härte. Er zeige zwar ein erhebliches Fehlverhalten des Antragsgegners, es sei aber unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Trennung in der Regel eine Ausnahmesituation darstelle, nicht von solcher Schwere, dass es unzumutbar sei, das Trennungsjahr abzuwarten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Antragsgegner im Gewaltschutzverfahren einsichtig gezeigt habe, als er in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2011 sich vergleichsweise verpflichtet habe, die eheliche Wohnung bis zum 30.07.2011 zu räumen. Unter diesen Umständen sei eine Wiederholung der Vorkommnisse nicht zu erwarten.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie hält die Sachverhaltsfeststellungen des Amtsgerichts für unvollständig und die rechtliche Würdigung für unzutreffend.

Sie beantragt, wie folgt zu erkennen:

I. Der Beschluss des Amtsgerichts Plauen – Familiengericht – vom 01.09.2011, Gz. 2 F 450/11, wird aufgehoben.

II. Die am 11.05.2002 vor dem Standesbeamten des Standesamtes …, Heiratsregister-Nr. …/2002, geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

III. Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt.

Hilfsweise beantragt die Antra[…]


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