Schadensersatz wegen mangelhafter Kellerabdichtung beim Hauskauf
Die Kläger erwarben 2015 ein bebauten Grundstück in Berlin. Ihnen wurde beim Kauf eine trockene und vollständig abgedichtete Kellereigenschaft zugesichert. Sie stellten jedoch nach dem Kauf fest, dass der Keller feucht und somit nur eingeschränkt nutzbar ist. Die Kläger werfen dem Verkäufer, dem Beklagten vor, arglistig über die Beschaffenheit des Kellers getäuscht zu haben. Sie fordern Schadensersatz für die Beseitigung des Mangels und haben den Fall vor Gericht gebracht.
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Landgericht Berlin entscheidet zugunsten der Kläger
Das Landgericht Berlin hat der Klage der Kläger stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von Euro 97.244,00 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2015 verurteilt. Das Gericht war der Ansicht, dass die Parteien eine bestimmte Nutzbarkeit des Kellers vereinbart hätten und die Feuchtigkeit einen Sachmangel darstelle. Die Kläger hätten aufgrund der zugesicherten Eigenschaften einen vollständig abgedichteten Keller erwarten dürfen.
Beklagter legt Berufung ein
Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin Berufung eingelegt und dieses vor dem Kammergericht (KG) Berlin erneut verhandeln lassen. Er argumentierte, dass das Landgericht fehlerhaft von einer bestimmten Nutzbarkeit des Kellers ausgegangen sei und auch unzutreffend den Umstand der Sanierung als Grundlage für die Entscheidung herangezogen habe.
Argumente in der Berufungsverhandlung
Der Beklagte brachte vor, dass die Erwähnung der Sauna im Kaufvertrag nicht auf eine bestimmte Nutzung des Kellers abzielte, sondern lediglich aus Gründen der Steuerersparnis eingefügt wurde. Weitestgehend stellt er in Frage, ob die Feuchtigkeit per se einen Sachmangel begründe und ob die Kläger einen vollständig abgedichteten Keller hätten erwarten dürfen.
Der Beklagte verteidigte sich zudem gegen den Vorwurf der Arglist, der ihm von den Klägern gemacht wurde. Er argumentierte, dass er im Besichtigungstermin lediglich auf eine vertikale Abdichtung hingewiesen habe und die Kläger allenfalls hätten davon ausgehen dürfen, dass eine Horizontalabdichtung nach dem Stand von 1926 vorhanden sei.
Revision des Urteils zugelassen
Das Kammergericht Ber[…]