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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehrverletzende Äußerungen über nicht anwesende Dritte – Straffreiheit

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AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 191/18, Urteil vom 22.06.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Erstkläger ist der Sohn des Beklagten, die Zweitklägerin ist die Lebensgefährtin des Erstklägers.

Der Erstkläger und der Beklagte sind Wohnungseigentümer in dem im Rubrum genannten Anwesen.

Wegen diesbezüglicher Differenzen ist am Amtsgericht Pfaffenhofen ein WEG-Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 C 412/17 WEG anhängig.

Das streitgegenständliche Verfahren geht um angebliche Beleidigungen des Beklagten.

Der Beklagte hatte in einem Schreiben vom 17.10.2016 an seinen Sohn M. S. geschrieben:

„Hallo M.,

wir wünschen dir zum Geburtstag alles Gute. Hoffentlich kannst Du bei guter Gesundheit deine Kinder heranwachsen sehen und erleben. Ich hatte das Glück.

Nachdem Ch. im Auftrag von S. anwaltlich gegen uns vorgeht, wollen wir mit ihnen nicht in einem Raum, die gleiche Luft atmen. Unsere Vorstellung ist, das Alter gemeinsam zu genießen. Dafür tun wir „alles“ bis aufs Blut. Von Ch., S. und Konsorten, lassen wir uns das Leben nicht vergällen. Schmarotzer konnten wir noch nie leiden. Kuckuckswesen ist uns fremd. Genieße deine Zeit und die Zukunft. Du hast es selbst in der Hand.

Gruß Pap.“

Streitgegenständlich liegt ein Zeugnis über ein erfolgloses Schlichtungsverfahren vor.

Symbolfoto: pressmaster/Bigstock

Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich streitgegenständlich um Beleidigungen des Beklagten ihnen gegenüber handelt. Wiederholungsgefahr sei gegeben, da der Beklagte Unwahrheiten über die Kläger verbreiten würde. Die Kläger möchten mit ihrer Klage erreichen, dass der Beklagte solche Äußerung künftig unterlasse. Die Äußerung „Schmarotzer“ soll er künftig unterlassen.

Die Kläger beantragen zuletzt,

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