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Schadenersatzanspruch gegen Grundstücksnachbar bei Wassereinbruch und Wasserschäden

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OLG Koblenz – Az.: 2 U 209/10 – Beschluss vom 23.12.2010

Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 26. Januar 2010  durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 21.01.2011. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:

I.

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einem Wasserschaden vom Dezember 2004/Januar 2005 geltend.

Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin ist Eigentümerin des zweigeschossigen Wohnanwesens …[X]straße 33 in …[Y]; die Beklagten sind seit 2004 Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstückes …[X]straße 35. Auf dem Grundstück der Beklagten befand sich ursprünglich ein wegen seines desolaten Zustandes abbruchreifes zweigeschossiges Altgebäude, das mit dem Wohnhaus der Klägerin über eine gemeinsame Giebelwand (Grenzwand) verbunden war (vgl. Lichtbilder GA 34 – 37, GA 82 – 83 und GA 9-12 der Akte 5 C 156/03 AG Bitburg).

(Symbolfoto: Von michelmond/Shutterstock.com)

Ende 2004 ließen die Beklagten das auf ihrem Grundstück befindliche Altgebäude bis zur Kellersohle abreißen, um sodann auf dem rechten Teil des Grundstückes ein Fertighaus in Holzkonstruktion zu errichten. An der Stelle, an der sich der (abgerissene) Altbau befand, ließen die Beklagten ein neues Kellergeschoss erstellen, dessen Oberseite gepflastert ist und als Terrasse bzw. Eingangsbereich zu dem daneben befindlichen Fertighaus dient (vgl. Lichtbilder Anlagen 4 bis 7 des Gutachten des Sachverständigen Prof.  Dr. …[A] vom 22.02.2008).

Nach dem Abbruch des Altgebäudes und Beginn der Rohbauarbeiten, mit denen die Beklagten die Streithelferin[…]


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