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Rechtsanwälte Kotz GbR

„Schleppnetzantrag“ – Auflösungsantrag – Streitwertberechnung

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 17 Ta (Kost) 6061/14 – Beschluss vom 03.07.2014

I. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.06.2014 – 34 Ca 2852/14 – wird zurückgewiesen.

II. Die Gebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz bleibt außer Ansatz.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Arbeitsgericht hat den mit dem Klageantrag zu 2) verfolgten Feststellungantrag zu Recht nicht bewertet. Das Arbeitsgericht hat den Klageantrag zu 2) bei der Wertfestsetzung zu Recht unberücksichtigt gelassen.

a) Die Klägerin hat sich mit dem Klageantrag zu 1) gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vom 12.02.2014 gewandt und mit dem Klageantrag zu 2) die allgemeine Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 31.03.2014 hinaus fortbesteht. Bei dem Klageantrag zu 2) handelt sich um einen so genannten „Schleppnetzantrag“, der sich nicht gegen einen konkreten Beendigungstatbestand richtet, sondern allein im Hinblick auf möglicherweise im Verlauf des Rechtsstreits auftretende Beendigungstatbestände rechtshängig gemacht wird; diese müssen dann nicht mehr innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gerichtlich angegriffen werden, sofern sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem punktuellen Antrag in den Prozess eingeführt werden (BAG, Urteil vom 26.09.2013 – 2 AZR 682/12 – NZA 2014, 443).

b) Einem „Schleppnetzantrag“ der genannten Art kommt neben der eigentlichen Bestandsstreitigkeit kein eigenständiger Wert zu. Das mit dem Antrag verfolgte Ziel, die Klagefrist in Bezug auf weitere Beendigungstatbestände nicht einhalten zu müssen, hat keine gesonderte wirtschaftliche Bedeutung. Der Antrag soll die Partei lediglich dagegen absichern, mit der eigentlichen Bestandsstreitigkeit allein deshalb nicht durchzudringen, weil die Klagefrist wegen eines weiteren Beendigungstatbestandes versäumt wurde; dieses Interesse wird von dem Wert der eigentlichen Bestandsstreitigkeit umfasst. Erst wenn ein weiterer Beendigungstatbestand mit einem punktuellen Antrag in den Prozess eingeführt wird, kann es zu einer Werterhöhung kommen. Die Beschwerdekammer hat deshalb ihre bisherige Rechtsprechung, wonach ein „Schleppnetzantrag“ mit 10 v.H. des Werts der Bestandsstreitigkeit zu bewerten war, aufgegeben (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2014 – 17 Ta (Kost) 6033/14) und folgt damit einer Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarke[…]


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