ArbG Halle (Saale), Az.: 3 Ca 3342/11, Urteil vom 20.04.2012
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der am 22.12.2010 vereinbarten Befristung zum 31.12.2011 geendet hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2011 hinaus zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Arbeitnehmerin in der Tätigkeitsebene IV des TV-BA bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Der Streitwert wird auf 10.800,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: fizkes/Bigstock
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Die am … geborene Klägerin ist seit dem 15.03.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde mehrfach befristet, zunächst für den Zeitraum vom 15.03.2007 bis 31.12.2007, sodann für die Zeiträume bis zum 31.12.2008, bis zum 09.01.2009, bis zum 30.11.2009, bis zum 31.12.2009, bis zum 31.12.2010 und zuletzt für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011. Im Arbeitsvertrag vom 22.12.2010 (Bl. 20/21 d. A.) ist u. a. Folgendes geregelt:
„§ 1
Frau A. wird ab 01.01.2011 als Vollzeitbeschäftigte eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 31.12.2011.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der D. (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die D. jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung.
§ 3
Eine Probezeit ist nicht vereinbart.
§ 4
Die Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene IV eingruppiert (§ 14 Abs. 1 TV-BA). Zum Zeitpunkt der Einstellung wird die Beschäftigte der Entwicklungsstufe 3 zugeordnet.
…“
Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 22.12.2010 erhielt die Klägerin gegen Empfangsbekenntnis einen so genannten „Befristungsvermerk“ (Bl. 47 ff.) mit folgendem Inhalt:
„Befristungsvermerk
zur Begründung der Befristung von Arbeitsverhältn[…]