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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schönheitsreparaturen mit Mängelbeseitigung – Farbwahlrecht des Mieters

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LG Bremen – Az.: 1 S 37/17 – Beschluss vom 18.05.2017

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten aus den auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend gehaltenen Gründen der angefochtenen Entscheidung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagten erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die überzeugenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Seite 4-7 des Urteils). Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S.1 BGB).

I.

Die Kammer ist mit dem Erstgericht der Auffassung, dass der Klage zu Recht in insoweit stattgegeben wurde, als der Beklagte zu einer Zahlung von 1254, 18 Euro an den Kläger verurteilt wurde. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Aufwendungsersatzanspruch auf Zahlung des oben genannten Betrages aus § 536 a Abs. 2 S. 1 BGB.

Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die in dem streitgegenständlichen Mietvertrag verwandte Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist mit der Folge, dass der Beklagte gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zur Instandhaltung der Wohnung und damit zu Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet bleibt. An die Stelle der unzulässigen Schönheitsreparaturklausel tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB die dispositive gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 18.06.2008 – VIII ZR 224/07 Tz. 20 unter Bezugnahme auf die Urteile desselben Senats vom 18. Oktober 2006 – VIII ZR 52/06, Tz. 27, sowie vom 5. März 2008 – VIII ZR 95/07-Tz. 20; vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 21. August 2015 – 65 S 176/15 -, Rn. 10, juris).

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung die vom Gericht des ersten R[…]


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