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Falschbetankung – Mitverschulden eines Tankstellenmitarbeiters

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Oberlandesgericht Hamm
Az: I-19 U 85/10
Urteil vom 22.10.2010

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. April 2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
I.
Nach § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil verwiesen, soweit sich auf dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügt, das Landgericht habe formell und materiell rechtsfehlerhaft entschieden. Entgegen der landgerichtlichen Feststellungen sei sie nicht aus einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verpflichtet. Der Zeuge …habe nicht rechtswirksam in ihrem Namen gehandelt. Der Zeuge habe die Erklärungen vom 25.11.2008 und 28.11.2008 ohne Vertretungsmacht abgegeben. Aus dem Inhalt der Erklärungen und aus dem Handeln des Zeugen ergebe sich auch nicht der Rechtsschein einer Bevollmächtigung. Die Reparaturkostenrechnung sei überhöht, da die Klägerin Arbeiten abrechne, die zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich gewesen seien. Ferner sei der geltend gemachte Anspruch wegen eines Mitverschuldens des Zeugen …. zu kürzen. Der Zeuge hätte nach dem Tankvorgang zu einem deutlich früheren Zeitpunkt einen Leistungsverlust und laute Motorengeräusche wahrnehmen müssen. Diese Signale hätten ihn veranlassen müssen, den Motor des Fahrzeugs sofort abzustellen. Dadurch wäre der Motorschaden verhindert worden. Zur Schadensbeseitigung hätte es ausgereicht, das Einspritzsystem zu spülen. Hierzu hätte der angebotene Sachverständigenbeweis erhoben werden müssen. Sie beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Verti[…]


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