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Amtspflichtverletzung wegen Beschädigung eines geparkten Fahrzeugs durch Astbruch

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LG Bonn – Az.: 1 O 64/14 – Urteil vom 02.07.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Symbolfoto: Von deepspace /Shutterstock.com

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung. Am 05.08.2013 parkte der Kläger seinen Pkw N ……, amtl. Kennz. ……- … am Straßenrand der Rheinpromenade in I gegenüber dem Restaurant S unter einer 80-100-jährigen Platane. Gegen 20.15 Uhr brach ein Ast der Platane mit einem Durchmesser von ca. 24 cm ab und fiel auf das Heck des Pkw N des Klägers sowie die Front des Pkw des Klägers im Parallelverfahren 1 O 45/14. Die Platane war an der Massaria-Krankheit erkrankt, die innerhalb kurzer Zeit zu Astabbrüchen führen kann. Die Beklagte hatte am 17.06.2013 durch den Zeugen T vom Boden aus eine Baumkontrolle durchgeführt, bei der der Krankheitsbefall nicht aufgefallen war.

Der Kläger verlangt nunmehr Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens von 4.750,95 EUR sowie der Kosten eines Kostenvoranschlages von 76,16 EUR und 145,81 EUR Mietwagenkosten während der Dauer einer Notreparatur.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht durch die Kontrolle am 17.06.2013 nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Am 17.06.2013 hätten die Krankheitssymptome bereits auffallen müssen. Es sei bereits vor dem 05.08.2013 zu Astabbrüchen gekommen. Im Unfallbereich gälte im Hinblick auf den dortigen Straßenbahnverkehr und Schulweg nach O auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Angesichts dieser Umstände hätte es die Beklagte nicht bei einer ein- oder halbjährigen Sichtkontrolle der Platanen vom Boden aus belassen dürfen, sondern hätte die Platanen in kürzeren Abständen mittels Hubsteigern kontrollieren müssen. Die Beklagte habe zudem ihre Mitarbeiter im Hinblick auf die Massaria-Erkrankung nicht ausreichend geschult […]


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