VG Lüneburg – Az.: 13 MN 143/20 – Beschluss vom 11.05.2020
§ 5 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97) wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Ferienimmobilie in Südschweden. Er wendet sich im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gegen Verordnungen des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, soweit darin die Absonderung von Personen angeordnet wird, „allein weil diese aus dem Ausland eingereist sind und ohne dass im Einzelfall aufgrund von Tatsachen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die betreffende Person mit dem Corona Virus infiziert sein könnte.“
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, handelnd durch die Ministerin, erließ am 17. April 2020 die (4.) Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus, die am selben Tage im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 74 ff., verkündet wurde. Diese Verordnung enthielt in § 5 Regelungen betreffend Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende. Diese Verordnung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2020, trat mit Ablauf des 10. Mai 2020 außer Kraft.
Gegen die Regelung des § 5 dieser Verordnung hat sich der Antragsteller mit einem Normenkontrolleilantrag vom 4. Mai 2020 gewandt.
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, handelnd durch die Ministerin, erließ am 8. Mai 2020 die (5.) Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, deren Artikel 1 die Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus beinhaltet. Diese Verordnung wurde im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 9. Mai 2020, S. 97 ff. verkündet und trat am 11. Mai 2020 in Kraft. Die Niedersächsische Verordnung[…]