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Der Abfindungsanspruch im Arbeitsrecht – Antworten

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I. Die Abfindung im Arbeitsrecht ist eine einmalige Geldzahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ihre Entschädigungsfunktion kommt im Wortlaut von § 24 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes zum Ausdruck. Mit der Abfindung soll der Arbeitnehmer für die wirtschaftlichen Nachteile entschädigt werden, die er durch den Verlust seiner Erwerbsquelle erleidet. Unter Hinweis auf den 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts versteht das Bundesverfassungsgericht darunter auch die Entschädigung für Nachteile, die sich regelmäßig bei der Auflösung eines längeren Arbeitsverhältnisses ergeben, wie den Abschied von Arbeitskollegen und der vertrauten Umgebung, die Unbequemlichkeiten am neuen Arbeitsplatz, die sich aus dem Wechsel ergebenden Übergangsschwierigkeiten, unter Umständen auch den Wohnungswechsel.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht auch noch darauf hingewiesen, dass die Abfindung dann höher zu bemessen sein wird, wenn die Kündigung des Arbeitgebers als grob ungerecht erscheint oder wenn sie den Arbeitnehmer wegen seiner besonderen Familienverhältnisse, seines Alters oder seines Gesundheitszustandes besonders hart trifft (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.1976, Az.: 1 BvL 31/73).

ES WERDEN ABFINDUNGEN GEZAHLT AUFGRUND:

1.) eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung.
a)
Was den außergerichtlichen Vergleich betrifft, so sollte dieserzwingend von einem Arbeitnehmer nur mit anwaltlichem Beistand(z.B. Fachanwalt für Arbeitsrecht) geschlossen werden, da das Risiko einen Fehler zu machen sonst viel zu groß ist. Zu beachten ist insbesondere auch § 143a Sozialgesetzbuch III (vgl. unten unter Sozialversicherungsrecht).

b)
Was den gerichtlichen Vergleich betrifft, so lautet dessen Formulierung üblicherweise wie folgt:

Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Parteien folgenden Vergleich:


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