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Rechtsanwälte Kotz GbR

Übernahme Gartenlaube – Gewährleistungsansprüche

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AG Brandenburg – Az.: 34 C 79/15 – Urteil vom 02.02.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € (fünfhundert 00/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.11.2015 – dem Tag nach der Rechtshängigkeit der Klage – zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/7 zu tragen. Die Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 5/7 zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 700,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
(Symbolfoto: Von Maria T Hoffman/Shutterstock.com)

Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Parteien durch das Urteil auch jeweils nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12 und § 13 ZPO.

Die zulässige Klage ist jedoch nur im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten hier ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 500,00 Euro zu (§ 95 Abs. 1, § 133, §§ 145 ff., § 157, § 280, § 281, § 283, § 311, § 311a, § 311c, § 433 Abs. 1, § 434, § 437, § 439, § 440, § 441, § 443, § 444, § 539 Abs. 2, § 581 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1 f. Bundeskleingartengesetz – BKleingG – unter Beachtung von § 11 BKleingG und der Genehmigung der Richtlinie des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.V. für die Bewertung von Anpflanzungen, Gartenlauben, Garteneinrichtungen und sonstigen Anlagen in Kleingärten bei Kündigungsentschädigung nach § 11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes [veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger für Brandenburg, Jahrgang 2006, Nr. 8, Seiten 267 – 275]).

Unstreitig ist die Beklagte vorliegend passiv legitimiert hinsichtlic[…]


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