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Rechtsanwälte Kotz GbR

Lebensberatung: magische Kräfte – Zahlungsverpflichtung

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BGH
Az: III ZR 87/10
Urteil vom 13.01.2011

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2010 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. April 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Vergütung für Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen.
Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung („Life Coaching“) insbesondere durch Kartenlegen an. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 im Internet auf die Klägerin. In der Folgezeit legte die Klägerin dem Beklagten am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen – privaten und beruflichen – Lebensfragen die Karten und erteilte Ratschläge. Hierfür zahlte der
Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 €. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen verlangt die Klägerin mit ihrer Klage Zahlung von 6.723,50 €.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht (BeckRS 2010, 13190) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei ein Vertragsverhältnis zu Stande gekommen, das als Dienstvertrag zu qualifizieren sei. Nach der vertraglichen Abrede sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Beklagten gestützt auf Erkenntnisse über die Zukunft, die sie beim Kartenlegen gewinnt, in Lebensfragen zu beraten und ihm durch ihre (übernatürlichen, „magischen“) Kräfte zu helfen. Da das Leistungsversprechen der Klägerin – anders als eine bloße Lebensberatung – auf die Wirkung magischer Kräfte gestützt und somit auf ei[…]


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