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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bruttowiederbeschaffungswert: Umsatzsteuerersatz bei unfallbeschädigten Kraftfahrzeug ohne Ersatzbeschaffung

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BGH
Az: VI ZR 225/05
Urteil vom 09.05.2006

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 31. März 2006 für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 9. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. Februar 2004 in Anspruch, bei dem an seinem PKW wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht außer Streit.

In einem vom Kläger vorprozessual eingeholten Gutachten ermittelte ein Sachverständiger den Restwert des Unfallfahrzeuges, eines VW Golf TDI, Erstzulassung 2001, mit 4.255 Euro und den Wiederbeschaffungswert mit 12.800 Euro brutto, wobei er davon ausging, dass entsprechende Fahrzeuge im KFZ-Handel überwiegend differenzbesteuert mit einem Mehrwertsteueranteil von ca. 2% angeboten werden.

Der Kläger hat keine Ersatzbeschaffung vorgenommen und mit der Beklagten auf Grundlage des Sachverständigengutachtens abgerechnet. Die Beklagte ist jedoch bei der Schadensregulierung von einem Mehrwertsteueranteil von 16% ausgegangen und hat den Netto-Wiederbeschaffungswert auf dieser Grundlage errechnet. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Differenzbetrag geltend, der sich aus den beiden Berechnungsmethoden ergibt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil entsprechend abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils
I.
Das Berufungsgericht hat zwar mit dem Amtsgericht bei der Ermittlung des Netto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges entscheidend darauf abgestellt, ob ein entsprechendes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend mit 16% Umsatzsteuer regelbesteuert oder mit ca. 2% differenzbesteuert gehandelt wird. Es hat sich jedoch nach Anhörung ein[…]


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