Betriebsbedingte Kündigung und unternehmerische Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 2 Sa 242/21) hat am 27. Januar 2022 ein Urteil gefällt, in dem es um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung geht. Der Kläger, ein Diplom-Physiker, war als „Director Sales Automotive“ bei der beklagten Technologiekonzern tätig.
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Hintergrund
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Mai 2021 und stellte ihn ab dem 27. November 2020 von der Arbeitsleistung frei. Dagegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Mainz.
Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz
Das Arbeitsgericht Mainz gab der Klage des Klägers statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 23. November 2020 nicht aufgelöst wird. Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass die Beklagte den bedingten Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für den Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt habe.
Berufung der Beklagten
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts legte die Beklagte Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein und argumentierte, dass das Arbeitsgericht die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast überspannt habe.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz änderte das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz und wies die Klage des Klägers ab. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte ihre unternehmerische Entscheidung hinreichend dargelegt habe und der Kläger keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung habe.
Folgen des Urteils
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen, und die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil zeigt, dass betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung möglich sind, sofern der Arbeitgeber die Gründe dafür nachvollziehbar darlegen kann.
Fazit
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat in diesem Fall entschieden, dass die betriebsbedingte Kündigung des Klägers wirksam ist und auf einer nachvollziehbaren unternehmerischen Entscheidung der Beklagten beruht. Es unterstreicht die Bedeutung einer ausreichenden Darlegung der Gründe für eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber.
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