Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 3 B 115/16 – Beschluss vom 07.10.2016
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. April 2016 – 6 L 159/16 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 9. März 2016 wiederherzustellen. Mit dem Bescheid vom 11. Dezember 2015 hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Führung eines Fahrtenbuchs für ein auf sie zugelassenen Kraftfahrzeug für die Dauer von einem halben Jahr verpflichtet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, da der Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2015 nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei. Gemäß § 31a Abs. 1 StVZO könne die zuständige Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. So liege es hier. Mit einem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug sei ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht begangen worden. Mit diesem sei am 16. Juli 2015 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 25 km/h überschritten worden. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen. Die Antragsgegnerin habe ihren Ermittlungspflichten genügt, indem sie die Antragstellerin schriftlich zu Nennung des verantwortlichen Fahrzeugführers aufgefordert und den Versuch unternommen habe, den Geschäftsführer als Zeugen zu vernehmen. Gründe, weshalb auf die schriftliche Befragung nicht reagiert worden sei und weshalb der wenige Tage vor der Verjährung erfolgte Hinweis auf einen Herrn T als vermutliche aussagekräftige Person nicht bereits früher hätte erfolgen können, seien weder vorgetragen noch erkennbar. Eine Behörde dürfe ihre Ermi[…]