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Suchtbetonbau – Haftung des Architekten – Berücksichtigung nicht angefallener Umsatzsteuer

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OLG München – Az.: 3 U 4413/13 Bau – Urteil vom 20.08.2014

I. Auf die Berufung des Beklagten sowie der Streithelfer wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 04.10.2013, Az.: 51 O 1741/10, in Ziff. 1. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 122.270,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.07.2010 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern die Mehrwertsteuer aus 122.270,80 € zu ersetzen, soweit diese anfällt.

II. Auf die Anschlussberufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 04.10.2013, Az.: 51 O 1741/10, dahingehend abgeändert, dass der Beklagte darüberhinaus verurteilt wird, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 27.966,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.07.2010 zu bezahlen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4.952,66 € zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.07.2010 zu bezahlen.

III. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten sowie die Berufungen der Streithelfer zurückgewiesen.

IV. Für die Kosten des Rechtsstreits gilt:

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte 87 %. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention zu 13 %. Im Übrigen trägt jeder Nebenintervenient seine Kosten selbst.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Nebenintervenienten tragen ihre Kosten selbst.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leisten. Den Klägern steht die gleiche Abwendungsbefugnis zu.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 184.449,41 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger begehren vom Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen bei Errichtung des Einfamilienhauses der Kläger im … Das Haus sollte als „Sichtbetonbau“ errichtet werden. Dies ist durch die Eigenheit gekennzeichnet, dass weder Innen- noch Außenwände oder Decken verputzt werden. Der beklagte Architekt wurde im Oktober 2005 durch die Kläger mit den Leistungsphasen 1 bis 8 beauftragt. Ende Juli 2008 wurde dieser Archit[…]


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