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Dienstunfallschutz für Lehrer bei Schneeballschlacht

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VG Freiburg
Az.: 5 K 1220/11
Urteil vom 04.12.2012

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 09.02.2011 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.05.2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Unfall des Klägers am 17.12.2010 als Dienstunfall anzuerkennen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war notwendig.
Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall.
Der am … geborene Kläger ist im Amt eines Studienrats beim …-Gymnasium in … als Lehrkraft tätig und Klassenlehrer der Klasse 10 b.
Er erteilte am 17.12.2010 von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr im Fach Deutsch Unterricht in einem der sog. Pavillons, die als Unterrichtsräume hinter dem eigentlichen Schulgebäude aufgestellt sind. Als der Kläger kurze Zeit nach Beendigung des Unterrichts in Begleitung eines Schülers die Außentür des Unterrichtsraumes öffnete und die Außentreppe des Pavillons betrat, die hinunter auf den hinteren Teil des Pausenhofs führt, flogen zahlreiche Schneebälle auf ihn und den Schüler zu, welche von einer Gruppe von etwa 15 bis 20 hauptsächlich männlichen Schülern aus der Klasse 10 b, die sich auf dem Pausenhof befanden, geworfen wurden. Mit schützend vor sein Gesicht gehaltener Schultasche stürmte der Kläger die Treppe hinunter und auf die schneeballwerfenden Schüler zu. Er versuchte, den nahe stehenden Schneeballwerfern die Schneebälle aus den Händen zu schlagen und rief ihnen zugleich zu, dass sie aufhören sollten, alle auf ihn zu werfen, weil dies ausgesprochen unfair sei. In der Folge entbrannte eine allgemeine Schneeballschlacht, bei der jeder auf jeden warf und auch der Kläger beteiligt war. Als er gerade einen Schüler verfolgte, der ihm zuvor eine Ladung Schnee verpasst hatte, traf ihn plötzlich aus dem toten Winkel ein Schneeball genau auf sein linkes Auge. Der Kläger verlor daraufhin sofort die komplette Sehkraft auf dem Auge. Nach entsprechender Alarmierung des Rettungsdienstes wurde der Kläger mit dem Hubschrauber nach Freiburg in das Universitätsklinikum geflogen. Dor[…]


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