Landesarbeitsgericht München
Az.: 3 Sa 691/08
Urteil vom 29.01.2009
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 19.06.2008 – 23 Ca 3284/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch der Klägerin, der sich aus einem Negativsaldo auf einem Provisions-Abrechnungskonto ergibt und nach dem Vortrag der Klägerin durch Provisionsvorschüsse entstanden ist, die letzten Endes nicht zum Verdienen gebracht wurden.
Der Beklagte war für die Klägerin vom 01.06.2001 bis 31.01.2003 auf der Grundlage eines Außendienstmitarbeitervertrages als selbstständiger Gewerbetreibender im Hauptberuf gem. §§ 92, 84 ff. HGB mit der Vermittlung neuer Versicherungsverträge und der Betreuung und Erhaltung des Bestandes beschäftigt. In den „Allgemeinen Bestimmungen“ zum Außendienstmitarbeitervertrag vom 22./28.05.2001, die nach § 8 Ziff. 9. dieses Vertrages dessen „wesentlicher Bestandteil“ sind, ist unter der Überschrift „Provisionsanspruch“ in Ziff. 1. geregelt, dass der für die während des Vertragsverhältnisses vermittelten und von der Klägerin und deren Gesellschaften angenommenen Anträge erworbene Provisionsanspruch mit der Annahme des Antrags entsteht, frühestens jedoch mit dem technischen Beginn des vermittelten Versicherungsvertrages. Die Fälligkeit des Provisionsanspruchs tritt der genannten Regelung zufolge am letzten Tag des Monats ein, in dem feststeht, dass auf den jeweiligen vermittelten Vertrag von den Vertragspartner (Versicherungsnehmern) jeweils die gemäß gesonderter Provisionsvereinbarung erforderliche Zahl von Beiträgen/Prämien entrichtet worden ist. Weiter ist geregelt, dass der Provisionsanspruch entfällt, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer (Kunde) nicht leistet oder wenn und soweit der Klägerin und/oder den Gesellschaften die Ausführungen des vermittelten Geschäfts nicht zuzumuten ist. Wenn der Kunde nur teilweise leistet, mindert sich den Allgemeinen Bestimmungen zufolge der Provisionsanspruch. Im Abschnitt „Provisionsanspruch“ der Allgemeinen Bestimmungen ist in Ziff. 2. ferner geregelt, dass die Klägerin den Provisionsanspruch nach Annahme der vom Vertragspartner vermittelten Anträge bevorschussen kann und solche Vorschüsse nur vorläufige[…]