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Gefährliche Körperverletzung – Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage

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KG Berlin – Az.: (5) 161 Ss 173/16 (49/16) – Urteil vom 10.04.2017

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.

1. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil des Nebenklägers F…A… zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin dieses Urteil aufgehoben und den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Zur Begründung der Verfahrensrüge trägt der Beschwerdeführer vor, das Landgericht habe durch rechtsfehlerhafte Ablehnung eines von ihm gestellten, auf die Einholung eines „Sachverständigengutachtens zur Glaubhaftigkeit“ seiner Aussage abzielenden Beweisantrages § 244 Abs. 2 bis 4 StPO verletzt.

2. Das Landgericht hat sich von der Tatbegehung durch den Angeklagten nicht zu überzeugen vermocht und diesen mit folgenden Erwägungen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen:

„I.

Der Zeuge A… wurde am 12. Dezember 2013 entweder in seiner Wohnung oder im davor befindlichen Hausflur mit einem Baseballschläger angegriffen und auf den Kopf geschlagen. Dadurch erlitt er eine Platzwunde am Kopf, die genäht werden musste und eine Narbe hinterließ.

Weitere Feststellungen vermochte die Kammer in der Berufungshauptverhandlung nicht zu treffen. Für die Kammer kommen insgesamt vier Handlungsabläufe in Betracht, die jeweils nicht mit Verurteilungssicherheit festzustellen waren.

1. Angriff auf den Zeugen A… in dessen Wohnung in der K… 32 durch den Angeklagten und einen Mittäter (Angaben A…)

2. Nichtverlassen der Wohnung durch den Angeklagten (Angaben des Angeklagten in der Tatnacht).

3. Angriff des Zeugen A… auf den Angeklagten mit einem Messer und Zurwehrsetzung des Angeklagten mit einem Baseballschläger (erst- und zweitinstanzielle Einlassung des Angeklagten)

4. Lärmen des unter Alkohol und Medikamenten stehenden Zeugen A… in der Tatnacht im Hausflur und Schlagen des Zeugen mit einem Baseballschläger (dies sieht die Kammer nach der Lebenserfahrung als die wahrscheinlichste Tatbegehung an; entspre[…]


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