AG Rockenhausen – Az.: 2 C 233/14 – Urteil vom 05.09.2014
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52,40 € zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist auch inhaltlich in vollem Umfange begründet.
Denn dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges beziehungsweise des Schadensersatzes gemäß § 280 Abs. 1 bzw. § 280 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 286 Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten zu.
I.
Zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreites steht außer Streit, dass der Beklagte von Klägerseite nach entsprechender Bestellung im April 2012 mit Farbbändern beliefert wurde, die mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 26,06 € abgerechnet worden sind.
Einen Ausgleich der hier streitgegenständlichen Forderung nahm der Beklagte – ebenfalls unstreitig – aber erst am 13.06.2012 vor.
Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte indes bereits in Schuldnerverzug gemäß § 286 Abs. 3 BGB.
Denn in § 286 Abs. 3 S. 1 1. Hs. BGB ist normiert, dass der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Zwar gilt dies gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, gemäß § 286 Abs. 3 S. 1 2. Hs. grundsätzlich nur dann, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Vorliegend bleibt allerdings zu konstatieren, dass der Beklagte Inhaber des Restaurants … in … war und – unbestritten – gerade im Rahmen dieser Tätigkeit die hier streitgegenständliche Bestellung getätigt hat.
Damit ist der Beklagte vorliegend nicht als „Verbraucher“ im Sinne von § 13 BGB anzusehen, weshalb es eines gesonderten Hinweises seitens des Klägers zur Begründung des Schuldnerverzuges nicht bedurfte.
Da die Rechnung vom 20.04.2012 datiert, befand er sich somit spätestens 30 Tage nach dem Zugang dieser Rechnung beziehungsweise dem Erhalt der Ware (vgl. § 286 Abs. 3 S. 2 BGB) – auch unabhängig von einer etwaigen Mahnung – in Schuldnerverzug.
Es werden von Beklagtenseite auch keine dezidierten Gründe vorgetragen, warum der Beklagte diesen Schuldnerverzug nicht zu ve[…]