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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abwesenheitsvertretung – vorübergehende höherwertige Tätigkeit – höhere Vergütung

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 21 Sa 1537/18 – Urteil vom 24.10.2019

I.   Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 27. Juni 2018 – 4 Ca 4/18 -, soweit die Klage abgewiesen worden ist, teilweise     abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 9.568,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

auf 904,23 Euro seit dem 1. August 2014, auf jeweils 1.274,14 Euro seit dem 1. September 2014, 1. Oktober 2014, 1. November 2014, 1. Januar 2014 und 1. Februar 2015, auf 1.656,38 Euro seit dem 1. Dezember 2014 und auf 637,07 Euro seit dem 1. März 2015 zu zahlen.

II.   Die Kosten der I. Instanz haben der Kläger zu 44,38 % und das beklagte Land zu 55,62 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger         zu 17,53 % und das beklagte Land zu 82,47 % zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch darüber, ob dem Kläger für die Vertretung der Abteilungsleiterin in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 15. Februar 2015 eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen seiner Vergütung und der Vergütung der Abteilungsleiterin zusteht.

Der 1970 geborene Kläger stand vom 18. September 1991 bis zum 12. September 2005 in einem Beamtenverhältnis zu dem beklagten Land. Seit dem 12. September 2005 ist er bei dem Beklagten Land im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt.

Zunächst war der Kläger auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 12. September 2005 (Blatt 107 ff. der Akten) im Ministerium für W., F. und K. (MWFK) als Leiter des Haushaltsreferats tätig und wurde nach Vergütungsgruppe Ia des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vergütet. Am 4. April 2008 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag (Blatt 110 ff. der Akten), nach dem der Kläger ab dem 11. April 2008 eine außertarifliche Vergütung in Höhe von 4.810,00 Euro brutto erhielt. Im Übrigen richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den für das beklagte Land geltenden Tarifverträgen, insbesondere dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) mit Ausnahme der §§ 12 bis 17 TV-L.

Mit Wirkung ab dem 4. Januar 2010 wechselte der Kläger im Rahmen einer Abordnung und schließlich im Wege der Versetzung ins Ministerium für W. und E. (MWE), vormals Ministerium für W. und E., und leitete dort ebenfalls das der Zentralabteilung (Abteilung 1) zugeordnete Haushaltsreferat. Ab dem 23. Dezember 2010 übe[…]


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