AG Heidelberg, Az.: 45 C 52/14
Urteil vom 22.10.2014
1. Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft xy, vom 07.05.2014 zu Tagesordnungspunkt 7 a der Einladung vom 14.04.2014 wird in folgenden Teilen für ungültig erklärt:
Für die Angebotseinholung, Vergabe, Vertragsbetreuung, wird dem Verwalter eine Sondervergütung in Höhe von 0,20 € pro Sondereigentumseinheit und Monat, mindestens jedoch eine einmalige Sondervergütung in Höhe von 50 € pro Jahr und Wohnungseigentumsobjekt gewährt.
Für den Fall, dass sich ein Wohnungseigentümer bzw. Mieter nach entsprechender Ankündigung des Wohnungseigentümers des Verwalters weigert, zum Zwecke der Installation bzw. Wartung der Rauchwarnmelder Zutritt zu der Sondereigentumseinheit zu gewähren, ist der Verwalter berechtigt, namens der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung des Zutritts zu beauftragen. Dafür wird dem Verwalter eine Sondervergütung in Höhe von 100,00 € gewährt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger ein Drittel und die Beklagten zwei Drittel.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft und streiten um die Gültigkeit des Beschlusses zu TOP 7 (Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im gemeinschaftlichen Eigentum, a) …Einbau von Rauchmeldern nach LBO) der Eigentümerversammlung vom 07.05.2014. Dieser lautet wie folgt:
Soweit das Wohnungseigentumsobjekt nicht ausschließlich aus Wohnungen besteht, die Wahrnehmungsbefugnis also nicht ohnehin bei der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband liegt, übertragen die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft xy, die Ausübung und Wahrnehmung zur Installation der Rauchmelder der WEG. Der Verwalter wird ermächtigt, mit der Firma A gemäß deren Angebot vom 03.09.2012 einen Vertrag über die Installation der Rauchwarnmelder abzuschließen. Fer[…]