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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausgleichsanspruch der Eltern wegen Nichtbeförderung ihres minderjährigen Kindes per Flugzeug

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LG Frankfurt, Az.: 2-24 S 53/14, Urteil vom 09.04.2015

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.3.2014 (Az. 32 C 3684/13 (18)) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) – 3) jeweils 600 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Von den Gerichtskosten zweiter Instanz haben der Kläger zu 4) ¼ und die Beklagte 3/4 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Kläger zu 1) – 3) hat die Beklagte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz der Beklagten hat der Kläger zu 4) ¼ zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 4) und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger begehren Ausgleichsansprüche nach der EG Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden VO).

Symbolfoto: Von Aleksandra Suzi /Shutterstock.com

Die Kläger, eine vierköpfige Familie, bestehend aus dem Familienvater (dem Kläger zu 1)), der Familienmutter (der Klägerin zu 2)), sowie den beiden minderjährigen Söhnen (den Beklagten zu 3) und den 9-jährigen Beklagten zu 4)), besaßen eine bestätigte Buchung für den von der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, am 6.8.2013 durchgeführten Flug von München nach Los Angeles (…).

Die Kläger fanden sich am 6.8.2013 rechtzeitig am Check in Schalter der Beklagten am Flughafen München ein. Dort wurde dem Kläger zu 4) – letztlich zu Unrecht – die Beförderung verweigert mit der Begründung, der Kinderreisepass berech[…]


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