Landgericht Berlin
Az: 67 S 94/14
Urteil vom 24.07.2014
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11. Februar 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 5 C 596/12 – teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2013 zu zahlen. Im Ãbrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 79% und der Beklagte 21% zu tragen. Die Kosten des zweiten Rechtszuges fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klägerin ihre Räumungs- und Herausgabeklage auf die Kündigungserklärungen vom 5. Dezember 2012 und 23. Dezember 2012 stützt. Im Ãbrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten nach teilweiser Rücknahme der Berufung nur noch über die Räumung und Herausgabe einer von der Klägerin an den Beklagten im Jahre 2009 vermieteten 1-Zimmer Wohnung in X.
Die vereinbarte Miete betrug bis Januar 2013 378,00 EUR (Nettokaltmiete 280,00 EUR, Heizkostenvorschuss 46,00 EUR, Betriebskostenvorschuss 52,00 EUR) und erhöhte sich ab Februar 2013 auf 460,00 EUR (Nettokaltmiete 280,00 EUR, Heizkostenvorschuss 137,00 EUR, Betriebskostenvorschuss 43,00 EUR).
Im März 2010 zahlte der Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 143,38 EUR nicht. Das JobCenter Berlin-Mitte erklärte mit Bescheid vom 30. August 2012 gegenüber dem Beklagten die Ãbernahme der Mietkosten unter gleichzeitiger Direktanweisung der Miete auf das Konto der Klägerin ab dem 1. Oktober 2012.
Die Mieten November und Dezember 2012 in Höhe von jeweils 378,00 EUR wurden vom JobCenter bis zum 5. Dezember 2012 nicht gezahlt.
Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit am 6. Dezember 2012 zugegangenem Schreiben vom 5. Dezember 2012 wegen Mietzinsrückständen von insgesamt 899,38 EUR fÃ[…]