OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 204/14 – Urteil vom 30.09.2014
I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen – das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 22.04.2014 – 2 O 224/12 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit erweiterten Leistungen (Golden BUZ) zur Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung, Rentengarantie und Beitragsrückgewähr mit Beitragsbefreiung und Zahlung einer Rente bei Berufsunfähigkeit, Versicherungsnummer 7…4, Leistungen in Höhe von monatlich 2.000,05 € zuzüglich einer Überschussbeteiligung für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 31.07.2014, zahlbar monatlich im Voraus, zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
– aus 28.000,70 € seit 08.05.2012,
– aus weiteren 2.000,05 € seit 01.06.2012 und
– aus weiteren 2.000,05 € seit 01.07.2012.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Leibrentenversicherung auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung, Rentengarantie und Beitragsrückgewähr mit Beitragsbefreiung und Zahlung einer Rente bei Berufsunfähigkeit sowie der eingeschossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit erweiterten Leistungen (Golden BUZ), Versicherungsnummer 7…4, für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 31.07.2014 freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 32 % und die Beklagte 68 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die angefochtene Entscheidung ist, soweit sie durch dieses Urteil bestätigt wird, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherung[…]