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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufrechnung von Mietzinsforderungen mit Mietkaution

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AG Paderborn – Az.: 51a C 78/17 – Urteil vom 08.01.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über diverse gegenseitige Ansprüche aus einem ehemals zwischen ihnen bestehenden Mietverhältnis über eine Wohnung im Haus…in Q…

Das Mietverhältnis, zu deren Beginn die Kläger eine verzinsliche Kaution iHv 1.875 EUR geleistet hatten, begann zum 01.11.2014. Der genaue Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses ist zwischen den Parteien streitig.

In dem zu Beginn des Mietverhältnisses unter dem 31.10.2014 erstellten Wohnungsübergabeprotokoll heißt es auszugsweise unter der Rubrik „Folgende Mängel wurden festgestellt“: „(…) 7. Diele / Flur – Teppichboden verschlissen. Teppichboden wird vom Vermieter durch einen neuen Bodenbelag ersetzt. (…) Derselbe Passus findet sich dann noch einmal unter der Rubrik „Folgender Mangel wird zeitnah vom Vermieter beseitigt“ (vgl. Anlage K2, Bl. 25 ff. d.A.). Die Kläger tauschten sodann zu Beginn des Mietverhältnisses den in den Mieträumen befindlichen PVC-Boden sowie den Teppichboden gegen einen Laminatboden aus.

Im Laufe des Mietverhältnisses kam es zum Auftreten von Schimmel in den Mieträumlichkeiten, welcher seitens der Kläger dem Beklagten gegenüber angezeigt wurde. Diese minderten sodann auch im Mai und Juni 2016 die Miete um insgesamt 503,75 EUR.

Unter dem 01.06.2016 erklärte der Beklagte die Kündigung des Mietvertrags zum 31.08.2016. Unter dem 28.06.2016 erklärten wiederum die Kläger über den Mieterbund unter Berufung auf den vorhandenen Schimmel die fristlose außerordentliche Kündigung zum 30.06.2016. Bei der am 30.06.2016 stattfindenden Wohnungsübergabe verweigerte sodann der Beklagte die Annahme der Wohnungsschlüssel, wobei der Grund dafür zwischen den Parteien streitig ist.

Die Kläger ließen dem Beklagten den Schlüssel sodann unter dem 15.07.2016 postalisch zukommen. Dieser entfernte nach der Rückgabe durch die Kläger den von diesen verlegten Boden und forderte die Kläger zur Entsorgung des entfernten Bodens auf, was diese sodann auch taten.

Zwischenzeitlich hatte der Beklagte auch die Betriebskostenabrechnung[…]


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