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Testamentsauslegung – Berücksichtigung von Schwarzgeld

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 75/19 – Beschluss vom 01.07.2021

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin ausgesprochen ist, dass die Einziehung des Erbscheins vom 26.09.2017 beabsichtigt ist. Zugleich wird das Verfahren betreffend die Einziehung des Erbscheins vom 26.09.2017 aufgehoben und die Sache insoweit an das Amtsgericht Rüdesheim am Rhein – Nachlassgericht – zurückverwiesen.

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 vom 22.11.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Der am XX.XX.2017 verstorbene Vorname1 X (im Folgenden: Erblasser) war in einziger Ehe verheiratet mit der am XX.XX.1995 vorverstorbenen Vorname2 X, geborene C. Der Erblasser hatte keine Kinder. Die Eltern des Erblassers sind gleichfalls vorverstorben. Die Beteiligte zu 1 ist die Schwester des Erblassers, der Beteiligte zu 2 ist der Bruder des Erblassers. Der Erblasser hatte keine weiteren Geschwister.

Der Erblasser errichtete mit seiner Ehefrau am 08.06.1972 ein privatschriftliches Ehegattentestament (in beglaubigter Abschrift Bl. 4 d. A.), in welchem sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Weitere Verfügungen trafen sie nicht.

Auf Antrag des Beteiligten zu 2 (Bl. 35 f. d. A.) erteilte das Nachlassgericht mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 (Bl. 42 d. A.) unter dem 26.09.2017 einen gemeinschaftlichen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge (Bl. 40 d. A.), welcher die Beteiligten zu 1 und 2 zu je ½ Anteil als Erben des Erblassers ausweist.

Am 25.10.2017 erschien die Beteiligte zu 1 bei der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts und übergab ein privatschriftliches Testament des Erblassers vom 19.03.2007 (in beglaubigter Abschrift Bl. 47 d. A.), welches sie im Nachlass des Erblassers vorgefunden habe. Insoweit wird auch auf die Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts vom 25.10.2017 (Bl. 45 m. Rs. d. A.) Bezug genommen.

In jenem von dem Nachlassgericht am 27.10.2017 eröffneten Testament, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, traf der Erblasser zunächst die folgende Verfügung:

„1.) Mein Anteil am Elternhaus […] geht an meine Schwester [die Beteiligte zu 1] wohnhaft […]“

Unter den Ziffern 2 und 3 verfügte er, dass zwei weitere Immobilien – ein Haus in Stadt1 und eine Ferienwohnung – je zur Hälfte an die Beteiligte zu 1 und an Frau B „gehen“ sollen.

Schließlich verfügte der Erblasser, dass seine „Anlagen bei der Bank1 u. der Bank2“ gleichfalls je zur Hälfte an die Be[…]


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