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Fristlose Kündigung Gewerbemietvertrags wegen Zahlungsverzug

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Ausschluss Minderungsrecht
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 34/19 – Urteil vom 04.02.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.02.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 11 O 239/18 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Räumung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 56.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe vor der Vollstreckung leistet.

4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 37.502,76 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen.

Die Parteien schlossen am 22./24.8.2017 einen Gewerbemietvertrag über eine Halle zum Betrieb einer Spielstätte für … . Nach § 2.1 des Mietvertrages begann das Mietverhältnis am 1.10.2017 und läuft zunächst fest auf 3 Jahre bis zum 30.9.2020. In der Präambel des Vertrages heißt es im letzten Absatz:

„An den Verhandlungen zwischen den Parteien nahmen als Vertreter des Mieters Frau S… P… und Herr K… Sc… und als Vertreter des Vermieters Herr M… F… teil.“

Für die Klägerin unterzeichnete ihr Geschäftsführer den Vertrag.

Die Miete vereinbarten die Parteien mit monatlich 2.626,24 € zuzüglich eines monatlichen Betriebskostenvorschusses i.H.v. 1.286,52 € zuzüglich der zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die volle Miete sollte wegen der noch vorzunehmenden Umbauarbeiten spätestens ab dem Januar 2018 geleistet werden.

Die Beklagte verpflichtete sich gemäß § 6 des Mietvertrages zu einer Sicherheitsleistung/Kaution i.H.v. drei Nettokaltmieten, die zur Übergabe der Mietfläche fällig wurde. In § 13.2 des Mietvertrages verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin zur Beibringung einer eigenen vollstreckbaren Räumungsunterwerfungserklärung in notarieller Form innerhalb von 4 Wochen ab Unterzeichnung des Mietvertrages. § 13.5 enthält die Verpflichtung der Mieterin, innerhalb von 4 Wochen ab Unterzeichnung des Mietvertrages eine vollstreckbare Unterwerfungserklärung in notarieller Form bezüg[…]


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