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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung – schmerzbedingte Berufsunfähigkeit

OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 79/16, Urteil vom 06.09.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.03.2016 – 10 O 326/14 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Kläger schloss 2008 bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Voraussetzung für den Versicherungsfall ist eine zumindest 50-prozentige Berufsunfähigkeit des Klägers, § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung (Anl. K1, S. 23 ff.; im Folgenden: ABB). Berufsunfähigkeit ist in § 2 ABB wie folgt definiert:

„1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer (mindestens sechs Monate) außer Stande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben …

3. Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außer Stande gewesen, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben und hat sie in dieser Zeit auch keine andere Tätigkeit ausgeübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht …, gilt dieser Zustand bei Fortdauer von Anfang an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.“

Seit 2009 war der Kläger als Fahrer und Lagerist angestellt. 2011/2012 traten beim Kläger verstärkt Rücken- und Schulterschmerzen auf. Der behandelnde Orthopäde Dr. B attestierte dem Kläger am 19.11.2012, dass dieser aufgrund orthopädischer Erkrankungen nicht mehr in der Lage sei, seinen Beruf auszuüben (Anl. K5). Daraufhin kündigte der Arbeitgeber des Klägers diesem aus gesundheitlichen Gründen zum 31.01.2013. Der Kläger übte seinen bisherigen Beruf noch bis zum 18.12.2012 aus. Vom 31.01.2013 bis 24.01.2014 absolvierte er eine Ausbildung zum CNC-Anwender; seit dem 01.02.2014 arbeitet der Kläger in diesem[…]


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