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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflichten – Räum- und Streupflicht in innerstädtischem Marktbereich

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OLG Koblenz –  Az.: 1 U 210/14 –  Urteil vom 02.10.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 3. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil sowie das Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.056,72 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 €, einen Haushaltsführungsschaden der Klägerin in Höhe von 4.284 €, Behandlungskosten in Höhe von 272,72 € sowie eine Unkostenpauschale über 50 € (insgesamt: 10.056,72 €) nach einem behaupteten Sturz der Klägerin am 21. Januar 2013 auf mit Schnee bedeckten Holzbrettern (Brunnenabdeckung) zwischen …[A]platz und …[B] in der …[Z]er Innenstadt. Die Klägerin näherte sich der Sturzstelle aus Richtung Rhein (…[C]platz). Ein Hinweisschild zu bestehender Rutschgefahr war nicht angebracht. Der Brunnenbereich ist mit Bänken und Beeten und einem – zum Sturzzeitpunkt nicht geräumten – Gehweg umsäumt. Vor den Häuserzeilen links und rechts des Brunnens befanden sich gestreute und geräumte Gehwege; insoweit übertrug die Beklagte den Hausanwohnern die Streu- und Räumpflicht.

Symbolfoto: Von Instander /Shutterstock.com

Die Klägerin, die in …[Y] bei …[Z] wohnt, hat erstinstanzlich vorgetragen, sich beim Sturz auf ihre rechte Schulter unter anderem eine Sehnenruptur zugezogen zu haben. Vom Unfalltag bis zum 23. Dezember 2013 habe ihr Ehemann für sie insgesamt 476 Stunden Hausarbeit verrichtet (bis 31. März 2013 täglich drei Stunden, danach je eine Stunde im Wert von je 9 €).

Der von ihr beschrittene Weg sei auch im Winter (Weihnachtsmarkt) hoch frequentiert. Die Schneefreiheit der Wege entlang der Häuserzeilen sei für sie nicht erkennbar gewesen.

1. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 272,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
[…]


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