BUNDESFINANZHOF
Az.: X R 5/04
Urteil vom 15.2.2006
Leitsätze:
Hat sich der Vermögensübernehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in einem Altenteilsvertrag verpflichtet, die Kosten eines ortsüblichen Grabmals zu tragen, so sind die dadurch nach dem Tod des Erstverstorbenen entstandenen Aufwendungen als dauernde Last i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar, soweit sie angemessen sind.
Tatbestand:
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Hofübergabevertrag vom 28. Dezember 1995 erhielt der Kläger von seinen Eltern einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Im Gegenzug gewährte der Kläger den Übergebern ein umfassendes Leibgedinge u.a. mit der ausdrücklichen Verpflichtung, beim Tod der Übergeber die Kosten für die standesgemäße Beerdigung und für ein ortsübliches Grabmal zu tragen, ferner für die Grabpflege in angemessener Weise und für die ortsübliche Dauer aufzukommen. Nachdem der Vater des Klägers 1997 verstorben war (Alleinerbin aufgrund Ehe- und Erbvertrages war die Mutter des Klägers), machte der Kläger in der Einkommensteuererklärung für 1998 die Kosten für ein Grabmal in Höhe von 10 420 DM und weitere Aufwendungen für die Betreuung seiner Mutter als Sonderausgaben (dauernde Last) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) ließ im Einkommensteuerbescheid für 1998 den Sonderausgabenabzug nicht zu. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das FA unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. März 1984 IX R 8/80 (BFHE 140, 566, BStBl II 1985, 43) zurück.
Im Klageverfahren erkannte das FA die weiteren Betreuungsaufwendungen als dauernde Last an, so dass lediglich die Aufwendungen für das Grabmal noch streitig waren. Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 722 veröffentlichten Urteil gab das Finanzgericht (FG) der Klage in vollem Umfang statt. Das FG folgte den Überlegungen im BFH-Urteil in BFHE 140, 566, BStBl II 1985, 43 ausdrücklich nicht und sah in der Übernahme der Kosten für das Grabdenkmal typische, dem überlebenden Altenteilsberechtigten […]