Landgericht Frankfurt am Main
Az.: 2/2 O 16/99
Verkündet am 24.5.1999
URTEIL
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main, 2. Zivilkammer, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6.5.1999 für Recht erkannt:
der Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in Bezug auf Giroverträge folgende und diesen inhaltsgleiche Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes:
„Nachforschungsauftrag DM 30,00“
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 6.000,– DM vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.
Tatbestand:
Der Kläger ist ein rechtsfähiger, aus öffentlichen Mitteln geförderter, satzungsgemäß die Verbraucherinteressen wahrnehmender Verein. Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft und schließt hierbei mit Kunden Giroverträge ab, in die ein Konditionen- und Preisverzeichnis einbezogen ist. Unter Berufung auf die ihm gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AGBG zustehende Klagebefugnis beanstandet der Kläger die von der Beklagten in dem Preisverzeichnis verwendete Klausel bezüglich des Nachforschungsauftrags.
Der Kläger ist der Auffassung, die beanstandete Klausel verstoße gegen § 9 AGBG. Sie benachteilige den Vertragspartner der Verwenderin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, denn sie verpflichte den Kunden zur Zahlung eines Entgelts in Höhe von 30,– DM für jeden Fall eines Nachforschungsauftrages. Wenn die Gründe für die Nachforschung jedoch in folge eines von der Bank zu vertretenden Umstandes in deren Verantwortungsbereich lägen, dürften die mit der Nachforschung verbundenen Aufwendungen dem Kunden nicht in Rechnun[…]