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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbuch: Auslegung einer Vorsorgevollmacht

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OLG Frankfurt –  Az.: 20 W 252/14 –  Beschluss vom 27.10.2014

Die angefochtene Zwischenverfügung wird dahingehend ergänzt, dass das Eintragungshindernis auch durch eine Genehmigung des Vollmachtgebers A in der Form des § 29 GBO beseitigt werden kann.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für den zurückgewiesenen Teil des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Beteiligte zu 1 ist in Abt. I des oben bezeichneten Grundbuchs als Alleineigentümer des betroffenen Grundbesitzes eingetragen. Mit Schriftsatz vom 23.05.2014 hat der Verfahrensbevollmächtigte neben weiteren Urkunden seine notarielle Urkunde vom 08.04.2014, UR-Nr. …/2014, zu den Grundakten gereicht und die Wahrung der in den Urkunden gestellten Anträge beantragt. Ausweislich der als Schenkungsvertrag nebst Auflassung bezeichneten notariellen Urkunde vom 08.04.2014, wegen deren Einzelheiten auf die Grundakten verwiesen wird, hat der Beteiligte zu 1., vertreten durch seine Ehefrau, dem Beteiligten zu 2., seinem Sohn, den Grundbesitz schenkweise übertragen. Die Beteiligten haben die Auflassung erklärt. Ausweislich dieser Urkunde handelte die im Rubrum bezeichnete Ehefrau des Beteiligten zu 1. hierbei aufgrund einer Vollmacht vom 17.01.2011, wegen deren genauen Wortlauts und Inhalts ebenfalls auf die vom Verfahrensbevollmächtigten eingereichte und sich bei den Grundakten befindliche Ablichtung verwiesen wird. In dieser Vollmacht hat der Beteiligte zu 1. seine Ehefrau bevollmächtigt, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die im Folgenden angekreuzt oder angegeben seien (Seite 1). Unter Ziffer 4. (Seite 3) ist unter anderem angekreuzt: „Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen, sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, namentlich über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist.“ Am Ende der Ziffer 4. (Seite 3) findet sich in der Vollmacht unter der Bezeichnung „Hinweis“ Folgendes: „Für Immobiliengeschäfte, Aufnahme von Darlehen sowie für Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich!“.

Durch Verfügung vom 06.06.2014, auf die verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt neben weiteren Beanstandungen zu anderen Urkunden bzw. Anträgen, die hier nicht in Rede stehen, ausgeführt, dass bezüglich der vorgelegten Vollmacht Bedenken […]


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