LG Dresden – Az.: 8 O 1789/09 – Urteil vom 11.01.2012
1. Die Beklagten zu 2), 3) und 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, als Gesamtschuldner mit der bereits hierzu verurteilten Beklagten zu 1) an den Kläger EUR 16.602,09 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweiliger Rechtshängigkeit, das ist für den Beklagten zu 2) der 01.08.2009 und für die Beklagten zu 3) und 4) jeweils der 23.08.2011, zu zahlen.
2. Der Beklagte zu 2) wird gesamtschuldnerisch mit der hierzu bereits verurteilten Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 929,00 (netto) vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten jeweils ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die Kosten der Beweisaufnahme haben die Beklagten zu 2), 3) und 4) als Gesamtschuldner zu tragen. Von den weiteren Gerichtskosten und den Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner 10 % zu tragen; im Übrigen hat die Beklagte zu 1) diese Kosten zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Gegenstandswert beträgt bezüglich der Klageanträge gegenüber der Beklagten zu 1) EUR 188.053,18 und bezüglich der Klageanträge gegenüber den Beklagten zu 2) bis 4) EUR 16.602,09.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten unter anderem Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anbringung einer Solaranlage auf seiner Stallanlage geltend. Die Beklagte zu 1) war Generalunternehmerin, der Beklagte zu 2) Hauptauftragnehmer der Beklagten zu 1) für die Montage der Solarmodule; die Beklagten zu 3) und 4) waren Subunternehmer des Beklagten zu 2).
Der Kläger behauptet, die Beklagten zu 2) bis 4) hätten die Solarmodule fehlerhaft angebracht und hierdurch die komplette Südseite seines bis dahin funktionsfähigen Daches der Stallanlage, bestehend aus gewellten Faserzementplatten, beschädigt, indem sie auch Bohrungen in die Wellentäler gesetzt haben. Auch wenn dies durch die Halterungsabstände bei den Solarmodulen sich aufgedrängt hätte, hätten die Beklagten dies nicht – zumindest nicht ohne vorherige Warnung/Bedenkenanzeige gegenüber dem Kläger – tun dürfen, weil dies – erkennbar – die Dichtigkeit des Daches beeinträchtigt und offensichtlich gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen habe.
Ihm sei deswegen nichts anderes übrig geblieben, als die gesamte, hiervon betroffene Sü[…]