OLG Frankfurt
Az: 2 U 46/12
Urteil vom 21.06.2012
In dem Rechtsstreit hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2012 für Recht erkannt:
1.)
Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23.01.2012, Az.: 9 O 781/11, werden zurückgewiesen.
2.)
Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens hat der Kläger 1/3 und die Beklagte hat 2/3 zu tragen.
3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.)
Die Revision wird nicht zugelassen.
5.)
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf Euro 26.607,12 festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem beendeten Mietverhältnis über Hof- und Gebäudeflächen, die dem Betrieb eines Autohauses dienten, geltend.
Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.12.2011 (vgl. Bl. 74 f. der Akte) durch Vernehmung des Zeugen Sch………. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.01.2012 (vgl. Bl. 78 ff. der Akte).
Sodann hat das Landgericht der Klage durch Urteil vom 23.01.2012 (vgl. Bl. 84 ff. der Akte) in Höhe von 18.380,80 Euro und von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 807,80 Euro, jeweils nebst Zinsen, stattgegeben. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (vgl. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Lediglich ergänzend ist noch anzuführen, dass die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.12.2010 (vgl. Bl. 44 f. der Akte) und vom 27.01.2011 (vgl. Bl. 49 f. der Akte) angeboten hat, den Boden im Werkstattbereich mit einem 2Komponenten-Anstrich zu versehen und der Kläger dies – so der Vortrag der Beklagten – verweigert hat.