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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pfandfreigabe und Löschungsbewilligung  – Gesamtgrundpfandrechte

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LG Frankfurt – Az.: 20 W 116/17 – Beschluss vom 09.07.2018

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 29.01.2016 nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
Gründe
I.

Im oben aufgeführten Teileigentumsgrundbuch ist die Beteiligte zu 1. in Abt. I, lfd. Nr. 1, als Eigentümerin des dort verzeichneten 10/1.000-Miteigentumsanteils an dem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einem PKW-Stellplatz in der Tiefgarage, eingetragen. Zugunsten der Beteiligten zu 1. und 2. ist in Abt. II, lfd. Nr. 1, seit 23.12.2015 eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen. In Abt. III, lfd. Nr. 2, ist seit dem 01.11.1999 eine Grundschuld ohne Brief zu 1.000.000,– DM für die Bank1, Zweigniederlassung Stadt1, eingetragen. In Abt. III, lfd. Nr. 3, ist ebenfalls seit dem 01.11.1999 eine weitere Grundschuld ohne Brief zu 4.600.000,– DM für die Bank1, Zweigniederlassung Stadt1, eingetragen. In beiden Eintragungen ist vermerkt, dass Mithaft in den Blättern … bis … besteht. Wegen der Einzelheiten des Grundbuchstands wird auf den sich in den Grundakten befindlichen Grundbuchauszug verwiesen.

Mit Schreiben vom 29.01.2016 (Bl. 7/1 d. A.) hat der inzwischen aus dem Dienst ausgeschiedene Notar unter anderem eine Ausfertigung seiner Kaufvertragsurkunde vom 02.12.2015, UR-Nr. … (Bl. 7/2 ff. d. A.), beim Grundbuchamt eingereicht und unter Bezugnahme auf die in der Urkunde enthaltenen Anträge die sich aus dem Schreiben ersichtlichen Eintragungsanträge gestellt. In Ziffer II. 4. der Kaufvertragsurkunde hatten die Vertragsbeteiligten, die hiesigen Beteiligten zu 1. bis 3., die Löschung der Lasten in Abt. III, lfd. Nrn. 2 und 3, bewilligt und beantragt. Weiter beigefügt war eine als „Pfandentlassung“ bezeichnete Erklärung der Bank2 – der hiesigen Beteiligten zu 4. – vom 17.12.2015 (Bl. 7/8 ff. d. A.). Darin wird Bezug genommen auf die in Abt. III, lfd. Nrn. 2 und 3, eingetragenen Gesamtbuchgrundschulden. Die Bank2 entlässt ausweislich der Urkunde hinsichtlich des bezeichneten Grundstücks das im Bestandsverzeichnis des hiesigen Grundbuchs verzeichnete Eigentum aus der Pfandhaft und bewilligt die Eintragung der Pfandentlassung in das Grundbuch. Die unter der Erklärung abgegebenen zwei Unterschriften der Mitarbeiter der Bank2 sind am 18.12.2015 durch den Notar A, Stadt2, zu dessen UR-Nr. … öffentlich beglaubigt worden. Wegen der Einzelheiten der genannten Urkunden wird auf den Inhalt der Grundakte verwiesen.

Durch Verfügung vom 16.03.2016 (B[…]


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