Unfall-Urteil: Haftungsquote nach Abbiegevorgang und zu später Reaktion
Im Rahmen des Urteils OLG Düsseldorf, Az.: I-1 U 55/14, wurde die Berufung der Klägerin gegen ein vorheriges Urteil abgewiesen, und ihr wird lediglich ein Anspruch auf 50 % ihrer unfallbedingten Vermögenseinbußen zuerkannt. Der Unfall, verursacht durch ein fehlerhaftes Wendemanöver des klägerischen Fahrzeugs und einen gleichzeitigen Überholversuch der Beklagten, resultiert aus beidseitigen Verkehrspflichtverletzungen, wobei keine Partei die alleinige Schuld trägt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Im Rahmen eines Wendemanövers kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem beide Parteien Verkehrspflichtverletzungen begingen.
Das OLG Düsseldorf bestätigte eine Haftungsverteilung von 50 % zu Lasten beider Unfallbeteiligten.
Sowohl der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs als auch die Beklagte missachteten wesentliche Verkehrssicherheitspflichten.
Die gerichtliche Entscheidung beruht auf einer detaillierten Analyse der Unfallsituation und der beidseitigen Verschuldensbeiträge.
Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Urteile sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung von Verkehrssicherheitspflichten und der sorgfältigen Beobachtung des Verkehrs.
Verkehrsunfall durch Fehlverhalten
Tägliche Unfälle auf den Straßen sind leider keine Seltenheit und haben oft gravierende rechtliche Folgen. Besonders Wendemanöver stellen eine potenzielle Gefahrenquelle im Straßenverkehr dar. Die Beteiligten müssen hier äußerste Vorsicht walten lassen, um Zusammenstöße zu vermeiden.
Gelingt dies nicht, kommt es häufig zu Konflikten über die Frage der Schuldzuweisung. Entscheidend sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls und das Verhalten aller Verkehrsteilnehmer. Eine professionelle rechtliche Einordnung ist für die Beteiligten meist unerlässlich, um ihre Interessen bestmöglich zu wahren.
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