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Boxspringbett – Beschädigung des Laminatbodens durch das Bett

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AG Neuss  – Az.: 78 C 2651/15 – Urteil vom 14.09.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über die Lieferung eines Boxspringbetts sowie auf Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Laminatfußbodens in Anspruch. Im Einzelnen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 11.06.2014 kaufte die Klägerin von der Beklagten ein Boxspringbett mit geteilter Liegefläche und Motor nebst jeweils 2 Matratzen und Weichschaum-Toppern zum Gesamtpreis von 1.499,00 EUR (Lieferschein und Rechnung, Blatt 9 f. d. A.). Wegen des äußeren Erscheinungsbildes des Bettes nebst Matratzen und Toppern wird auf die Lichtbilder Bl. 64 ff. der Akte Bezug genommen. Zuvor hatte die Klägerin mit ihrem Ehemann, dem Zeugen S, in den Verkaufsräumen der Beklagten auf einem bauartgleichen Bett in der Breite von 1,80 m x  2,00 m zur Probe gelegen. Da sie das Bett als bequem empfand entschied sie sich für den Kauf des Modells in der Breite 1,60 m x 2,00 m. Eine Beratung der Beklagten nahm sie vor dem Kauf nicht in Anspruch.

Die Lieferung des Bettes erfolgte am 30.07.2017. Kurz zuvor hatte der Zeuge S im Schlafzimmer einen neuen Laminatfußboden verlegt. Das Material hierzu hatte er am 31.05.2014 zum Preise von 279,04 EUR erworben (Rechnung Bl. 37, Quittung Bl. 14 der Akte). Ob im Zuge der Anlieferung durch die Mitarbeiter der Beklagten ein Schaden in Gestalt von Kratzern an dem Fußboden verursacht wurde, ist unter den Parteien streitig.

In der Folgezeit reklamierte die Klägerin, dass die Matratzen und die Topper bei Benutzung des Bettes auseinander driften würden mit der Folge, dass sie und ihr Ehemann in die Mitte des Bettes zwischen den beiden Matratzen rutschen würden. Die Beklagte lieferte am 04.09.2014 aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Anti-Rutsch-Matten. Nachdem die Klägerin an ihrer Beanstandung festhielt, lehnte die Beklagte im Anschluss an einen Ortstermin vom 07.02.2015 eine Mangelbeseitigung ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.04.2015[…]


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