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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-5 U 147/07
Urteil vom 02.07.2009

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.12.2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgericht Düsseldorf – 10 O 502/06 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.369,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2002 sowie vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.20007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägen die Klägerin zu 21 % und die Beklagte zu 79%; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 19% und der Beklagten zu 81% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Klägerin, die ein Autohaus der italienischen Automarken Fiat, Alfa Romeo und Lancia betreibt, begehrt Schadensersatz wegen eines Brandschadens an einem Pkw vom Typ Ferrari 456 GTA. Sie ist Eigentümerin und Halterin dieses Pkw, den sie als Geschäftsführerfahrzeug einsetzte. Aufgrund einer entsprechenden Absprache zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer war diesem gestattet, den Wagen auch zu privaten Zwecken zu nutzen. In Folge eines handwerklichen Fehlers bei der Durchführung von Reparaturarbeiten in dem Betrieb der Beklagten kam es beim Betanken des Fahrzeuges am 18.06.2002 zu einer Entzündung austretenden Benzins, wodurch der Wagen vollständig ausbrannte. Die Klägerin, die bereits im Juli 2002 Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten und deren Betriebshaftpflichtversicherung geltend gemacht hatte, erhielt Anfang 2003 von ihrer eigenen Kasko-Versicherung den Fahrzeugschaden in Höhe von 141.583,22 EUR ausgezahlt. Die Kasko-Versicherung führte daraufhin gegen die Beklagte vor dem Landgericht Düsseldorf einen Regressprozess, in dem sich die Beteiligten auf eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreites einigten. Die Klägerin beschaffte sich daraufhin einen weiteren Ferrari, der am 12.02.2003 auf sie zugelassen wurde.

Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt einen Betrag von 14.318,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten ü[…]


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