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Verkehrsunfall – Minderung der Erwerbsunfähigkeitsrente

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LG Frankfurt –  Az.: 2/8 O 215/13 – Urteil vom 18.11.2013

die Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger aus Anlass des Unfallereignisses vom 4. Juni 2006 in … L. unter Beteiligung des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … entstandenen und bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters noch entstehenden Verdienstausfallschadens unter Berücksichtigung der Minderung der von ihm bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 2. März 2011, Az.: 612 F 857/08 VA, auszugleichen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Berücksichtigungspflicht der Minderung einer von ihm bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente im Rahmen der von der Beklagten geschuldeten Verdienstausfallentschädigung.

Der am 6. April 1960 geborene Kläger wurde als Motorradfahrer bei der Kollision mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug so erheblich verletzt, dass er erwerbsunfähig wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der damals verheiratete Kläger bezog auf der Grundlage des Rentenbescheides vom 29. November 2007 seit dem 1. Januar 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von zunächst EUR 1.150,45 brutto, EUR 1.034,83 netto (K2, Bl. 8 d.A.). Die Beklagte zahlte an den Kläger eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe der Differenz zwischen dem fiktiven Nettogehalt, das der Kläger ohne den Unfall als unselbständiger Arbeitnehmer bei seinem vormaligen Arbeitgeber erhalten hätte, und dem Nettobetrag der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente abzüglich berufsbedingter Aufwendungen.

Nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe des Klägers führte das Amtsgericht Wetzlar mit Beschluss vom 2. März 2011 den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten durch (Az.: 612 F 857/08 VA, K3, Bl. 9-12 d.A.). Der Kläger erhielt Anwartschaften der ge[…]


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