OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 3 U 570/98
vom 13.10.1998
Vorinstanz:
LG Koblenz Az.: 16 0 394/97
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 13.10.1998 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am
20.02. 1998 verkündete Urteil der Einzelrichterin der
16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand :
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Rückzahlung eines Darlehensbetrages nach außerordentlicher Kündigung.
Der Kläger gewährte dem Beklagten aufgrund schriftlichen Vertrages vom 11. 10. 1994 ein Darlehen in Höhe von 50.000 DM zu einem jährlichen Zinssatz von 8 %. Der Darlehensbetrag sollte am 31. 12. 2000 zurückgezahlt werden. Unter der Überschrift „Sicherheiten“ enthält der Vertrag folgende Bestimmungen:
„.Herr J erhält die LV-Police der G. Versicherung Nr. 85- als Pfand. Diese wird bei Rückzahlung des Darlehens zurückgegeben. Herr G ändert außerdem die Bezugsberechtigung für diese LV zu Gunsten von Herrn J
Mit Schreiben vom 11.10.1994 veranlaßte der Beklagte bei der G Lebensversicherung a. G. für den bezeichneten Versicherungsvertrag eine Änderung der Bezugsberechtigung zu Gunsten des Klägers. Von der Versicherungsgesellschaft vermerkt wurde allerdings nur eine widerrufliche Bezugsberechtigung, was der Beklagte dem Kläger mitteilte.
Nachdem die Versicherungsgesellschaft dem Kläger auf entsprechende Anfrage unter dem 12.12.1996 mitgeteilt hatte, daß ihm keine Rechte an der Lebensversicherung zustünden, kündigte dieser mit Schreiben vom 27.12.1996 den Darlehensvertrag fristlos aus wichtigem Grund.
Der Kläger hat als Gründe für seine außerordentliche Kündigung vorgetragen, er sei vom Beklagten zum Abschluß des Darlehensvertrages durch eine Täuschung über den Verwendungszweck bewogen worden. Die Lebensversicherung des Beklagten reiche überdies nach ihrem Wert als Sicherheit für den Darlehensrückzahlungsans[…]