AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Az.:32 C 77/14, Urteil vom 07.05.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.257,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.201,34 € seit 09.10.2013, aus 599,49 € seit dem 28.09.2013, aus 1.389,10 € seit dem 23.01.2014 und aus 1.067,99 € seit dem 30.01.2014 sowie weitere außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 632,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.02.2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Autovermietungsunternehmen, klagt aus abgetretenem Recht ihrer Kunden, V., B., H. und L. restlichen Schadensersatz ein. Die Kunden der Klägerin erlitten am 16.05.2013 (V.), 24.08.2013 (B.), 26.11.2013 (H.) und 10.12.2013 (L.) im Bezirk des erkennenden Gerichts Verkehrsunfälle, die eine 100-prozentige Haftung der Beklagten begründeten.
Für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen während der Dauer der Reparatur rechnete die Klägerin unter Zugrundelegung des Schwacke-Automietpreisspiegels für den Schadensfall V. für die Anmietung vom 10.05. bis 11.06.2013 3.493,86 EUR ab. Hierauf zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 2.292,52 EUR, so dass noch ein Betrag in Höhe von 1.201,35 EUR offensteht. Für den Schadensfall B. berechnete die Klägerin für die Mietdauer vom 26.08. bis 06.09.2013 gemäß der Schwacke-Liste einen Betrag in Höhe von 1.799,49 EUR. Hierauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich 1.200,00 EUR, so dass noch ein Betrag in Höhe von 599,49 EUR offensteht. Im Schadensfall H. berechnete die Klägerin für die Mietdauer vom 26.11. bis 13.12.2013 2.566,68 EUR.
Hierauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich 1.177,58 EUR, so dass noch ein Betrag in Höhe von 1.389,10 EUR offensteht. Im Schadensfall L. berechnete die Klägerin für die Mietdauer vom 12.12.2013 bis 13.01.2014 einen Betrag in Höhe von 3.093,48 EUR. Hierauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich 2.025,49 EUR, so dass hier noch ein Betrag in Höhe von 1.067,99 EUR offensteht.
Die Klägerin trägt vor, dass sie im Schadensfall V. gemäß der Schwackeliste berechtigt gewesen wäre, Mietwagenkosten in Höhe von 4.945,60 EUR geltend zu machen.
Diese berechnet sie wie folgt:
1)
Grundpreis
a)
3 x Wochenpreis, je 806,00 € 2.418,00 €
b)
2 x 3-Tagespreis, je 425,[…]