AG Berlin-Mitte, Az.: 102 C 3349/09, Urteil vom 28.09.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger befuhr am 24. März mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen … in Richtung M. -Platz und befuhr dabei jedenfalls kurz vor Beginn des Kreisverkehrs die Busspur. Die Beklagte zu 3. befuhr mit dem von der Beklagten zu 2. gehaltenen und bei Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Fahrzeug auf dem Fahrstreifen neben der Busspur in dieselbe Richtung.
Es kam zur Kollision. Am klägerischen Fahrzeug entstand Sachschaden.
Symbolfoto: MartinFredy/BigstockDie Beklagte zu 1. regulierte mit Schreiben vom 02. September 2009 nach einer Haftungsquote von 30 % ohne die Position Nutzungsausfall 366,46 EUR und 83,54 EUR außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten. Der Kläger nimmt die Beklagten nun auf Zahlung von 950,00 EUR Wiederbeschaffungswert, 322,00 EUR Nutzungsausfall für 14 Tage, 246,52 EUR Sachverständigenkosten und 25,00 EUR Kostenpauschale sowie restliche außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten abzüglich der gezahlten Beträge in Anspruch.
Der Kläger trägt vor, er habe sein Fahrzeug in der Busspur zum Anhalten gebracht. Danach sei ein drittes Fahrzeug ohne Schwierigkeiten in den Kreisverkehr eingefahren. Die Beklagte zu 3. habe beim Einfahren in den Kreisverkehr das klägerische Fahrzeug beschädigt.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.177,06 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06. bzw. 08. Februar 2010 (= Rechtshängigkeit) zu zahlen;
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den entstandenen gesetzlichen Kosten seines Rechtsanwalts … in Höhe der Restsumme von 102,69 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, das klägerische Fahrzeug habe verbotwidrig die Busspur befahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten […]