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Auflagenhöhe – Reduzierung und Zustimmung Staatsanwaltschaft

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LANDGERICHT SAARBRÜCKEN
Az.: 2 KLs 20/09
Beschluss vom 10.01.2011

In der Strafsache wegen Verdachts der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) hat die 2. Große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Saarbrücken am 10.01.2011 beschlossen:
Die beantragte Änderung der mit Einstellungsbeschluss der Kammer vom 07.09.2010 gemäß § 153 a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 153 a Abs. 1 S. 2 Ziffer 2 StPO erteilten Zahlungsauflage wird abgelehnt.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin war in vorliegendem Verfahren wegen des Verdachts der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) angeklagt. Das Verfahren wurde bezüglich ihrer Person am 07.09.2010 mit ihrer Zustimmung und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die Einstellung erfolgte mit der Auflage, dass die Antragstellerin 60.000,– € an die Landeskasse und je 10.000,– € an drei gemeinnützige Einrichtungen binnen sechs Monaten zu zahlen habe.
Auf diese Auflage hat die Antragstellerin bislang 20.000,– € an die Landeskasse und je 10.000,– € an zwei Auflagenempfänger gezahlt.
Insgesamt stehen somit noch Zahlungen in Höhe von 50.000,-€ offen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.12.2010 begehrt die Antragstellerin die Anpassung bzw. Änderung der Auflage, wobei sie eine Halbierung der Auflage für angemessen hält. Als Gründe führt sie an, ihre persönliche und wirtschaftliche Situation habe sich geradezu krass geändert. Es seien Veränderungen eingetreten, die im Rahmen der Einverständniserklärung zur Einstellung so nicht vorhersehbar gewesen seien. So habe der Arbeitgeber der Antragstellerin fristlos gekündigt und verlange von ihr 950.000,– €.
Mit Verfügung vom 07.12.2010 hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken zu dem Abänderungsersuchen Stellung genommen und keine Zustimmung zu der Änderung erteilt. Der früheren Angeklagten sei ein weitaus höherer Betrag zugeflossen, der im Falle einer Verurteilung abzuschöpfen gewesen sei. Zudem äußere sich die Antragstellerin zu ihren Vermögensverhältnissen (u.a. Grundbesitz, Aktien etc.) nicht.
II.
Die beantragte Auflagenänderung scheitert bereits daran, dass die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zur Reduzierung der Auflage[…]


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