VG Bremen – Az.: 1 V 2012/13 – Beschluss vom 09.12.2013
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zu Wiederholungsversuchen für eine Prüfung im Modul „Physik und Strömungslehre“ im Wege des Eilverfahrens.
Der Antragsteller nahm zum Wintersemester 2011 an der Hochschule Bremen (Antragsgegnerin) ein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik B.Eng. auf. Nachdem er die Prüfungen in den Modulen „10110 Mathe 1“ und „10120 Physik“ auch im zweiten Versuch nicht bestanden hatte, teilte die Antragsgegnerin ihm mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 mit, dass ein dritter Prüfungsversuch (zweite Wiederholung) den Nachweis der Teilnahme an einer individuellen Studienberatung durch die Fakultät voraussetze. Die individuelle Studienberatung vor dem dritten Prüfungsversuch erfolgte noch am selben Tag durch den Dozenten Prof. K.. Am 30. Januar 2013 nahm der Antragsteller sodann am dritten Prüfungsversuch für das Modul „Strömungslehre/Physik“ unter der Aufsicht der Dozenten Prof. K. und zwei weiteren Aufsichtsführenden teil. Die Gesamtteilnehmerzahl der Klausur betrug 49 Prüflinge.
Am 31. Januar 2013 schickte der Antragsteller dem Erstprüfer Prof. K. eine E-Mail mit folgendem Wortlaut [Rechtschreibfehler im Original]:
„Sehr geehrter Herr K.,
am 30.01.13 habe ich bei Ihnen und Herrn S. meine Physik Klausur geschrieben, da es mein letzter Versuch war und die Klausur meines Empfindens ziemlich schwer angesetzt wurde (obwohl ich sehr viel für die Klausur gelernt habe), wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir evtl vor der Ergebnisbekanntgabe mitteilen könnten ob ich Bestanden oder nicht Bestanden habe.
Mit freundlichen Grüßen
XXX“
Symbolfoto: Von Areipa.lt/Shutterstock.comMit E-Mail vom 04. Februar 2013 teilte Prof. K. dem Antragsteller mit, dass er auf seiner Internetseite veröffentlichen werde, wie viele Punkte nach der Erstbewertung vergeben werden konnten. Erst nach der Bewertung durch den Zweitprüfer könne aus beiden Bewertungen eine Gesamtnote gebildet und an das Prüfungsamt weitergeleite[…]