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Pflichtverteidiger – schwierige Rechtslage bei verbotenem Kraftfahrzeugrennen

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LG Aachen – Az.: 61 Qs 83/20 – Beschluss vom 11.01.2021

In dem Beschwerdeverfahren hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Aachen auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 08.12.2020 – Az: 452 Ds 588/20 – am Landgericht am 11.01.2021 beschlossen:

Auf die Beschwerde vom 17.12.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 08.12.2020 aufgehoben und der Angeklagten Rechtsanwalt pp. aus Aachen als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.

Der Angeklagten wird gemäß Anklageschrift vom 21.10.2020 zur Last gelegt, sich am 18.05.2020 als Kraftfahrzeugführerin mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt zu haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Konkret wird der Angeklagten vorgeworfen, sich am Tattag gegen 00:30 Uhr nach der Einreise aus Belgien einer polizeilichen Kontrolle entzogen zu haben, indem sie den von ihr geführten PKW stark beschleunigt und hierbei bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine Geschwindigkeit von bis zu über 117 km/h innerorts bei zum Teil dichter Bebauung erreicht habe.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 18.09.2020 — 620 Gs 1349/20 — wurde der Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen und zugleich die Beschlagnahme des Führerscheins angeordnet.

Mit Schriftsatz vorn 20.11.2020 bestellte sich Rechtsanwalt pp. aus Aachen zum Verteidiger der Angeklagten und beantragte zugleich die Beiordnung als Pflichtverteidiger. Zur Begründung dieses Antrags führte der Verteidiger in weiterem Schriftsatz vom 06.12.2020 aus, dass eine schwierige Sach- und Rechtslage vorliege. Diese sei zunächst wegen der erfolgten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis — und der aus Sicht des Verteidigers schwierigen Frage nach deren Verhältnismäßigkeit — und zudem wegen einer Aussage gegen Aussage Konstellation gegeben, da der Tatvorwurf ausschließlich auf den Zeugenaussagen von drei Polizeibeamten beruhten.

(Symbolfoto: Von MR.Yanukit/Shutterstock.com)

Mit Beschluss vom 08.12.2020, der Angeklagten zugestellt am 10.12.2020, hat das Amtsgericht den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zurückgewiesen. Mit am gleichen Tage beim Amtsgericht zugegangenen Schriftsatz vom 17.12.2020 hat der Verteidiger gegen diesen Beschluss namens und im Auftrag der Angeklagten Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat diese a[…]


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