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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entschädigung – nicht ordnungsgemäße Auskunft nach § 15 DSGVO

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 443/21 – Urteil vom 18.11.2021

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Januar 2021 – 27 Ca 11237/19 teilweise abgeändert:

a) die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen.

b) die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.500,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
(Symbolfoto: Shook-PIC/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über eine Entschädigung nach Art. 82 DSGVO.

Der Kläger ist 62 Jahre alt und war vom 1. Januar 1997 bis 30. April 2021 bei der Beklagten als Koch beschäftigt.

Der Kläger hat die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Juli 2019 unter Fristsetzung bis zum 26. August 2019 zur Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu zwei Vorgängen aufgefordert.

„Sie sprachen gegenüber unserer Mandantschaft eine Versetzung aus. Diese weisen wir als unzulässig zurück. Über die erfolgte Betriebsratsanhörung nebst Zustimmung ist vollumfänglich Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen. Die Versetzung ist zurückzunehmen.

Des Weiteren sprachen Sie unter dem 29.05.2019 eine Abmahnung aus. Diese erfolgte zu Unrecht und ist nebst dem dazugehörigen Schriftverkehr aus der Personalakte unserer Mandantschaft zu entfernen. Der von ihnen dargestellte Sachverhalt trifft nicht zu. Am 05.05.2019 erhielt unsere Mandantschaft einen Anruf einer namentlich nicht bekannten Pflegehelferin, die sich äußerst unangemessen über abgelaufenen Portionsquark und Camembert-Ecken beschwerte.

Unsere Mandantschaft erwiderte, dass sie diese gerade nicht an die Bewohner ausgeben soll und umgehend entsorgen möge. Sie erwiderte, dass sie das bei sich zu Hause nicht machen würde, aber dies hier erforderlich sei und legte ohne weiteres auf. Auch wurde kein abgelaufenes Lebensmittel durch unsere Mandantschaft herausgegeben. Die von ihnen erwähnte Wohnbereichsleiterin war, so[…]


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