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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei Schädelhirntrauma – Lockerung eines künstlichen Hüftgelenks

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LG Görlitz –  Az.: 6 O 382/11 –  Urteil vom 17.12.2013

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.540,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2011 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 seiner materiellen und unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 1/3 seine immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 21.07.2010 noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/3 zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 21.07.2010 gegen 11:15 Uhr auf dem Gehweg in Höhe des Grundstücks … ereignete.

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad den als Radweg freigegebenen Gehweg aus Richtung … kommend in Richtung … . Der Beklagte zu 2, der als Angestellter der Beklagten zu 1 zu diesem Zeitpunkt mit einer Postzustellung auf dem Grundstück … in … beschäftigt war, kam aus der Toreinfahrt und ging Richtung Postfahrzeug, welches in Höhe des Grundstücks abgestellt war. Dabei stieß er mit dem Kläger zusammen. Aufgrund des Sturzes zog sich der Kläger ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades sowie eine Hüftgelenkskontusion rechts mit Hämatom zu. Streitig zwischen den Parteien ist, ob sich der Kläger darüber hinaus eine Lockerung seines künstlichen Hüftgelenkes rechts bzw. eine Fraktur des Trochanter major rechts zugezogen hat.

Der Kläger trägt vor, dass der Beklagte zu 2 sich nicht vergewissert habe, dass er keinen Querverkehr behindere, als er vom Grundstück zum Postauto zurückgegangen sei. Er habe ihn förmlich umgerannt. Aufgrund des Unfalls leide er bis zum heutigen Tag unter sehr starken Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte. Weiterhin leide er unter erheblichen Kopfschmerzen, da er auf den Kopf und die rechte Körperseite gefallen sei. Aufgrund des Unfalls könne er auch nur noch kleinere Strecken zu Fuß zurücklegen. Im Hinblick auf die lang andauernde Behandlung sowie die erlittenen Verletzungen sei auch unter Berücksichtigung des von den Beklagten gezahlten Betrages von 2.500,- EUR noch ein Schmerzensgeld von 13.500,-[…]


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